Die Straßenverkehrsordnung sieht in ihrem Paragraf §76b Abs(1) folgendes vor: „Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.
Und tatsächlich hat irgendwann in der Vergangenheit – noch bevor ich in das Grätzl gezogen bin – die Behörde die meiner Wohnung nächstliegende Parallelgasse dauernd zu einer Wohnstraße erklärt. In der Theorie sind solche Wohnstraßen eine fantastische Erfindung. Der gesamte Durchzugsverkehr fällt weg, und jene die auf der Suche nach einem (leider notorisch häufig in solchen Straßen vorzufindenden) Parkplatz sind – oder gerade einen solchen verlassen haben – müssen sich streng nach den Bedürfnissen der Menschen auf der Straße richten. Diese Menschen dürfen dabei so allerhand:
was denn?